Am 23. Mai 1949 wird das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland feierlich verkündet. Einen Tag später tritt es in Kraft. Das Grundgesetz ist seither die geltende Verfassung der Deutschen und damit die rechtliche und politische Grundordnung der Bundesrepublik. Seit der Wiedervereinigung gilt es für ganz Deutschland.
Nach der Erfahrung der nationalsozialistischen Willkürherrschaft, die elementare Grundrechte außer Kraft gesetzt hatte, wird der Schutz der Menschenwürde zum zentralen Prinzip des Grundgesetzes.
So garantieren die 19 Artikel, die am Anfang des Gesetzeswerks stehen, allen Bürgerinnen und Bürgern ein Leben in Würde und Selbstachtung, frei von staatlicher Willkür. Festgeschrieben, werden in diesen Artikeln auch die freie Entfaltung der Persönlichkeit, das Demonstrationsrecht, die Religionsfreiheit oder das Recht auf freie Berufswahl.
Diese Grundrechte gehören zum unverzichtbaren Kernbestand unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung.
In Artikel 79 erhalten diese und weitere Prinzipien des Grundgesetzes - wie das Demokratie-, das Rechtsstaats- oder das Sozialstaatsprinzip - eine Ewigkeitsgarantie: Sie dürfen nicht abgeschafft werden. Das 1951 in Karlsruhe gegründete Bundesverfassungsgericht wacht über das Grundgesetz und muss gewährleisten, dass dies nicht passiert und neue Gesetze der Verfassung nicht widersprechen. Bürgerinnen und Bürger, die ihre Grundrechte verletzt sehen, haben die Möglichkeit, vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde zu erheben.
Die Gesetzgebung muss auf allen Ebenen Lösungen finden, die möglichst allen Parteien gerecht werden.
