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Der 15-jährige Michael verliebt sich in die deutlich älteren Hanna. Fast jeden Tag nach der Schule besucht er die Frau, eine leidenschaftliche Affäre beginnt. Für den Jungen ist es die erste große Liebe, die eigentlich gar nicht sein darf. Die Verfilmung des Romans "Der Vorleser" zeigt die Geschichte von Michael und der 21 Jahre älteren Hanna, die ihre Beziehung geheim halten. Für den Dreh des Films wartete das US-amerikanische Team extra bis Hauptdarsteller David Kross volljährig war. Denn David und Kate Winslet spielten viele erotische Szenen. Auch im wahren Leben gibt es sie: Beziehungen zwischen Minderjährigen und Erwachsenen. Und immer wieder geraten einige in die Schlagzeilen, denn sie sind strafrechtlich nicht unbedenklich.
Bis 14 Jahre gibt es für Kinder einen besonderen gesetzlichen Schutz; Rechte: WDR/Imago, Emil Umdorf
Aufsehen erregte zum Beispiel der Fall eines 17-jährigen Schülers aus Deutschland, der im Urlaub in der Türkei mit einer 13-Jährigen intim geworden sein soll. Die Eltern des Mädchens erstatteten Anzeige, der Junge wurde verhaftet. Viele Medien berichteten von der langen Untersuchungshaft in der Türkei, von schlechten Haftbedingungen und einer komplizierten Prozessführung. Doch was wäre eigentlich gewesen, wenn sich der Fall nicht an der türkischen Riviera, sondern in einem deutschen Ostseebad ereignet hätte? Und Charlottes Mutter Marco in Deutschland angezeigt hätte? Sexuelle Beziehungen unter Minderjährigen werden auch von der deutschen Justiz nicht einfach als Doktorspielchen abgetan. Wenn es um sexuelle Handlungen mit Kindern geht, kennt das Strafrecht kein Pardon. Die Altersschutzgrenze liegt bei 14 Jahren; wer jünger ist, ist dem Gesetz zufolge noch ein Kind. Geschlechtsverkehr, aber auch das bloße Betasten der Brust oder Zungenküsse werden als sexueller Missbrauch nach § 176 hart bestraft. Hintergrund dieses Gesetzes ist die Annahme, dass sexuelle Handlungen meist ohne Einverständnis des Opfers begangen werden. Erwachsenen Tätern droht eine Gefängnisstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren, Jugendliche – also Jungen und Mädchen ab 14 Jahre - werden milder bestraft. Nur wenn beide Beteiligte jünger als 14 Jahre sind, droht keinem eine Strafe, weil Kinder im juristischen Sinne nicht strafmündig sind.
Theoretisch ist also auch eine funktionierende Beziehung zwischen einer 13- und einem 14-Jährigen ein Strafdelikt. Die Behörden werden jedoch erst bei einer Missbrauchsanzeige tätig, denn es gilt der Grundsatz: Wo kein Kläger, da kein Richter. Die Eltern der 13-Jährigen hätten in diesem Fall aber schon nach einem Zungenkuss die Möglichkeit, Anzeige gegen den 14-Jährigen zu erstatten. Dann muss geklärt werden, ob eine Zwangssituation bestand oder ob auch die 13-Jährige aus eigenem Willen handelte. Ist dies der Fall, bleiben rechtliche Folgen in der Regel aus.
Nach dem 14. Geburtstag ändert sich die Situation: Im juristischen Sinne sind die Jugendlichen nun keine Kinder mehr. Strafrechtlich geht man davon aus, dass sie eigenverantwortlich handeln können. Mit anderen Jugendlichen, die älter als 14 und jünger als 16 Jahre alt sind, dürfen sie nicht nur Zungenküsse und Zärtlichkeiten austauschen, sondern auch mit ihnen schlafen.
Das ist 14-Jährigen prinzipiell auch erlaubt, wenn sie sich in einen Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren verguckt haben. Voraussetzung ist dabei nur, dass der ältere Jugendliche keinen Zwang ausgeübt oder ein Abhängigkeitsverhältnis geschaffen hat.
Ist der Partner eines 14- oder 15-jährigen Teenagers bereits volljährig, aber noch nicht 21 Jahre alt, ist ein sexuelles Verhältnis ebenfalls unter Umständen erlaubt. Voraussetzung ist, dass der oder die Ältere keine Zwangslage ausnutzt und nicht für Liebesdienste bezahlt. Wer 21 Jahre oder älter ist und Sex mit 14- oder 15-Jährigen hat, macht sich strafbar, wenn er die fehlende innere Reife des Teenagers ausnutzt. Wann das der Fall ist, wird juristisch von Einzelfall zu Einzelfall entschieden. Schon der Versuch kann hier rechtliche Folgen haben. Besonders hart verfolgt wird sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen. Aufsichtspersonen wie Erzieher, Lehrer, Ausbildungsleiter, Betreuer auf Freizeitausflügen oder Trainer im Sportverein dürfen laut § 174 keine intime Beziehung zu Jugendlichen haben.
Prinzipiell gilt für alle Minderjährigen, dass ihre Eltern die Verantwortung für sie tragen und für ihre Sicherheit sorgen müssen. Grundvoraussetzung für den Umgang von Jugendlichen unter 18 Jahren mit anderen Jugendlichen ist deshalb immer, dass die Eltern einverstanden sind. Sind sie das nicht, können sie jederzeit ihren Kindern verbieten, ihren Partner zu treffen – auch wenn die beiden nach strafrechtlichen Kriterien sogar miteinander schlafen dürften. Wenn der Freund oder die Freundin Drogen nimmt oder Alkohol trinkt, dürfen sie ihrem Kind sogar jeglichen Kontakt verbieten, um es zu schützen
Die Eltern einweihen, wenn man verhüten will – das ist nicht jedermanns Sache. Sobald ein Mädchen 16 Jahre alt ist, kann es sich auch ohne deren Wissen die Pille vom Arzt verschreiben lassen. Ist sie jünger, liegt die Entscheidung beim Arzt: Erscheint ihm das Mädchen reif genug, darf er die Pille verordnen, ohne die Eltern zu informieren. Hier gilt die ärztliche Schweigepflicht. Für den Fall eines Schwangerschaftsabbruchs gibt es hingegen keine gesetzlichen Regelungen. Orientiert man sich aber an der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes, gelten folgende Anhaltspunkte: Bei Mädchen unter 14 Jahren müssen die Eltern über den Eingriff informiert und damit einverstanden sein. 16-Jährige sind dagegen in der Regel reif genug, die Entscheidung zur Not auch ohne ihre Eltern zur tragen. Ist das Mädchen älter als 14, aber jünger als 16, liegt die Entscheidung beim Arzt.
Bringt ein minderjähriges Mädchen selbst ein Kind zur Welt, so hat es zunächst keinen Anspruch auf das alleinige Sorgerecht. Bis zu seinem 18. Geburtstag bestellt das Jugendamt einen Vormund, der beispielsweise Verträge unterschreibt. Bei allen wichtigen Entscheidungen hat die minderjährige Mutter jedoch ein Vetorecht: Sie darf das Kind erziehen und beaufsichtigen, darf den Vornamen bestimmen und, wenn es krank ist, bestimmt sie die Behandlung.
© Text: Claudia Kynast
