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Hintergrund: Die rechtlichen Grundlagen der Sicherheitspolitik


Die Diskussion über Innere Sicherheit ist heute in weiten Teilen auch eine Diskussion über Datenschutz. Hier sind jedoch 3 verschiedene Situationen zu unterscheiden:
1. die Erhebung von Daten durch den Staat
2. der Umgang der Bürger mit ihren Daten, besonders im Internet
3. das kriminelle Abgreifen von Nutzerdaten, sei es beim Onlinebanking, aber auch in sozialen Netzwerken, so wie die unbefugte Weitergabe von Daten durch Anbieter von Dienstleistungen.
Grundlegendes Problem in allen drei Situationen ist die Verletzung der Selbstbestimmung über die eigenen Daten. Rechtlich zu bewerten ist das aber auf unterschiedliche Weise.

Grundrechte und Abwehrrechte

  • Totale Video-Überwachung: Schutz der Bürger oder Eingriff in die Freiheitsrechte?

Der Staat greift in die Privatsphäre des einzelnen ein unter der Prämisse damit Gefahren von der Allgemeinheit abzuwehren. Diese Eingriffe limitieren die vom Grundgesetz garantierten Rechte eines jeden Bürgers. Sie dürfen daher nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen vorgenommen werden. Die Grundrechte sind Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat. Neben dem Artikel 1 des Grundgesetzes, in dem die Menschenwürde als höchstes Gut festgeschrieben steht, definiert vor allen der Artikel 2 GG die so genannten »Freiheitsrechte«. Dort heißt es in Absatz 1 »Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit« und weiter in Absatz 2 »Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich«. Aus diesem Grundrecht leiten sich unterschiedliche Freiheitsrechte ab, wie das Recht auf Vertragsfreiheit, die Gewerbefreiheit , oder auch die Wahlfreiheit von Ausbildung, Beruf und Arbeitsplatz. Ganz wichtig ist natürlich das Selbstbestimmungsrecht, angefangen von der sexuellen Orientierung bis hin zur Selbstbestimmung des eigenen Erscheinungsbildes. Auch die Freizügigkeit, also das Recht überall hin zu reisen oder zu wohnen, wo man möchte ist ein Freiheitsrecht. Wie alle Grundrechte gelten aber auch die Freiheitsrechte nicht schrankenlos, erlauben also keine willkürliche, unbegrenzte Persönlichkeitsentfaltung. Die Eigenentfaltung darf nicht die Rechte anderer verletzen und nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen.

Historisch betrachtet gehen die Freiheitsrechte auf die »Habeas Corpus-Akte« von 1679 zurück. Diese schützte die englischen Bürger gegen die willkürliche Verhaftung durch den König und bildete später eine der Grundlagen für die amerikanische Verfassung, so wie die allgemeine Definition der Menschenrechte. Das Bundesverfassungsgericht hat bezüglich der Einmischung des Staates in die Rechte des Einzelnen eine sogenannte »Sphärentheorie« entwickelt. Danach gilt die Intimsphäre »als letzter unantastbarer Bereich menschlicher Freiheit«. Oder wie beispielsweise bei der Bundestagsdebatte über die Reform des Sexualstrafrechts einmal formuliert wurde: »In den Schlafzimmern seiner Bürger hat der Staat nichts verloren«.

Das Bestimmtheitsgebot

Für alle Begrenzung der individuellen Bürgerrechte gilt für den Staat das grundgesetzliche Bestimmtheitsgebot. Es verpflichtet ihn zu einer genauen Definition und Formulierung jeglicher Eingriffe in Bürgerrechte. Das gilt im besonderen Maß für die Strafgesetze. Dabei greift der in Art.103 Abs. 2 des Grundgesetzes festgelegte Rechtsgrundsatz »nulla poena sine lege«, also »keine Strafe ohne Gesetz«. Eine Straftat kann nur dann rechtliche Konsequenzen haben und eine Bestrafung nach sich ziehen, wenn die Straftat auch in einem Gesetz genau definiert ist. Damit garantiert das Bestimmtheitsgebot für den einzelnen Bürger Rechtssicherheit bezüglich der Strafbarkeit von Handlungen und der auf sie angedrohten Strafen. Niemand kann aufgrund einer unbestimmten Norm verurteilt werden.

Öffentliche Sicherheit und öffentliche Ordnung

Die ursprüngliche und grundsätzliche Aufgabe der Polizei in Deutschland besteht in der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung. Die »Öffentliche Sicherheit« bezeichnet die Unversehrtheit der gesamten materiellen Rechtsordnung, von Rechten und Rechtsgütern des Einzelnen und von Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates. »Öffentliche Ordnung« definierte das Bundesverfassungsgericht als die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird. Diese Auffassung geht zurück auf den so genannten »Brokdorf-Beschluss«, eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Versammlungsrecht von 1985 anlässlich der Demonstrationen beim Bau des Kernkraftwerks Brokdorf in Schleswig-Holstein. Die »Öffentliche Ordnung« bezieht sich außer auf Verhalten, das durch Straf - und Zivilrecht untersagt ist, auch auf Anstand und Sitte, Moralische Überzeugungen und religiöse Empfindungen, so wie auf die Totenruhe. Das wiederum ist aber teilweise mit dem Bestimmtheitsgebot nur schwer in Einklang zu bringen.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Ein Meilenstein bei der Definition von Datenschutzrechten beruht auf der Verfassungsbeschwerde gegen die Volkszählung von 1981. Die Kläger hatten beanstandet, dass die Ausführlichkeit der Fragen in den entsprechenden Fragebögen bei ihrer Beantwortung Rückschlüsse auf die Identität der Befragten zulassen würde. Damit werde der Datenschutz unterlaufen, was folglich gegen das Grundgesetz verstoße. Man befürchtete den so genannten »Gläsernen Bürger«, ein Begriff, der seither immer wieder in der Datenschutzdebatte auftaucht. Die Volkszählung sah man als Schritt in Richtung Überwachungsstaat. Mit dem Volkszählungsurteil von 1983 formulierte das Bundesverfassungsgericht das »Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung«, das sich nach seiner Auffassung direkt aus der Menschenwürde, dem Artikel 1 des Grundgesetzes, ableitet. Die Tatsache, dass das höchste Gericht der BRD das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als ein Grundrecht definiert, ist dabei besonders bedeutsam. Denn den Grundrechten gebührt der besonderer Schutz, sowohl durch den Staat, als auch vor seinem Eingriff in diese.

  • Wandel der Empfindlichkeiten? Proteste gegen die Volkszählung 1981....

  • (Quelle: Screenshot „Facebook“)

    .... und was wir heute alles freiwillig von uns verbreiten!

WerWoWann

Angesichts biometrischer Daten in den Pässen und der massenhaften Freigabe privatester Daten im Internet scheint der »Gläserne Bürger« längst schon viel realer geworden zu sein, als man es in den 80ern befürchtete. Viele moderne Mobiltelefone verfügen etwa über einen GPS-Chip (Global Positioning System) zur Ermittlung des exakten Standortes. Aber auch bei Geräten ohne GPS-Modus ist es über die Mobilfunkstationen, bei denen der Nutzer eingewählt ist, möglich, den Standort relativ genau zu ermitteln. In Zusammenarbeit mit dem Telekommunikationsanbieter können Ermittlungsbehörden nun einfach und schnell den Standort einer Person ermitteln, jederzeit und überall, wenn das Telefon eingeschaltet ist und Empfang hat.

Viele Mobilfunkanbieter und Handyhersteller sind aber ebenfalls sehr daran interessiert, zu wissen, wo sich ihre Nutzer aufhalten. Jüngstes Beispiel ist Apple mit dem iPhone G4. Nach einem Diebstahl kann das Handy problemlos geortet werden. Apple will, genau wie Google und andere Firmen aber die Standort-Daten auch dazu nutzen, dem User gezielt Werbung zukommen zu lassen. Damit werden zielgerichtet Daten über einen Nutzer gesammelt und verwendet, ohne dass sich der Anwender dessen immer ganz bewusst ist. Schwierig wird es für die Nutzer zudem dadurch, dass die Anbieter von Dienstleistungen im Internet oftmals in Ländern mit recht liberalen Gesetzgebungen sitzen. Das macht es für einen deutschen Nutzer extrem schwierig, sich gegen Missbrauch zu wehren. Bestenfalls bleibt ihm, sich den Diensten vollkommen zu verweigern. Gibt ein Anbieter eines Internet-Dienstes die ihm anvertrauten Daten ohne ausdrückliche Genehmigung an Dritte weiter oder verkauft sie etwa zum Zweck von Werbung, ist das zumindest nach deutschem Recht ein privatrechtliches Vergehen.

Gläserne Bürger 2010

  • Kamera (Quelle: SWR - Screenshot aus der Sendung)

Viel diskutiert wird im Moment auch der Datenschutz in sozialen Netzwerken, allem voran bei Facebook und Twitter, den beiden prominentesten Vertretern. Wenn hier Hacker in die Server eindringen oder auf andere Weise Daten von Nutzern abgreifen, ist das ein krimineller und damit strafrechtlich relevanter Vorgang. Wenn jedoch die Nutzer selbst ihre Daten im Netz freigeben, via Bildern und Videos teils tiefe Einblicke in ihr Privatleben ermöglichen, dann liegt dies zu nächst einmal in ihrer eigenen Verantwortung. Veröffentlichen aber beispielsweise Jugendliche etwas über ihre Mitschüler, oder Lehrer, kann das sehr wohl strafrechtliche Konsequenzen haben, wenn deren Persönlichkeitsrechte verletzt werden, wenn sie bloßgestellt oder beleidigt werden. Ein grundsätzliches Problem ergibt sich aus der Tatsache, dass das Internet nichts »vergisst«. Einmal veröffentlichte Daten sind nur sehr schwer, teils gar nicht wieder zu löschen. Wie soll Datenschutz in einer Zeit funktionieren, in der die größte personenbezogene Datenmenge von den Nutzern freiwillig ins Netz gestellt wird? Kann das »Recht auf informationelle Selbstbestimmung«, wie es das Bundesverfassungsgericht 1983 definierte, überhaupt noch wirkungsvoll gewährleistet werden? Wie können diejenigen, denen diese Daten anvertraut wurden, wirkungsvoll kontrolliert werden?

Aber auch die von Behörde und Institutionen erhobenen Daten machen uns in der Zusammenschau zu einem „gläsernen Bürger“. Die elektronische Speicherung von Daten, angefangen von den elektronischen Gesundheitskarten der Krankenkassen, über Kreditkarten, Kundenkarten á la Payback, über biometrische Ausweispapiere, bis hin zur elektronischen Steuererklärung mit Steuer ID, die allgegenwärtige Videoüberwachung und sogar der intelligente Stromzähler - all das macht es heute in großem Umfang möglich, individuelle Profile eines jeden einzelnen zu erstellen, wenn die Daten denn in einen Zusammenhang gebracht werden. Wer wir sind, wo wir wann sind und was wir tun, das ist heute viel transparenter, als man es sich noch vor zwanzig Jahren überhaupt vorstellen konnte.

Der große Lauschangriff

  • Klaus Traube (Quelle: SWR - Screenshot aus der Sendung) Erstes Prominentes Opfer eines “Lauschangriffs“: Der Atomphysiker Klaus Traube in den 1970er Jahren

Der Begriff »Lauschangriff« tauchte erstmals 1968 in einer Übersetzung einer Donald-Duck-Geschichte auf und wurde in den 70er Jahren besonders von Nachrichtendiensten benutzt. Bekannt wurde er etwa durch die »Affäre Traube«, bei der der Atomphysiker Klaus Traube vom Bundesamt für Verfassungsschutz illegal abgehört wurde. Als »Großer Lauschangriff« werden in Deutschland, Österreich und der Schweiz umgangssprachlich akustische und optische Überwachungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste bezeichnet. Vom »Großen Lauschangriff« unterscheidet sich der »Kleine Lauschangriff« dadurch, dass er nur auf die Erfassung von Gesprächen außerhalb von Wohnungen, also an öffentlichen Orten abzielt. Im Allgemeinen sind damit auch öffentlich zugängliche Büro- und Geschäftsräume gemeint. Private Wohnungen sind im Gegensatz dazu eben nicht allgemein öffentlich zugängliche Räume und bilden einen Mittelpunkt des privaten Lebens.

Die Grundlagen für den »Großen Lauschangriff« schufen Bundestag und Bundesrat 1998 mit der Einfügung der Absätze 3 bis 6 des Artikels 13 in das Grundgesetz. Damit wurde die »akustische Wohnraumüberwachung« zum Zwecken der Strafverfolgung möglich. Die konkrete Umsetzung regelt das »Gesetz zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität«. Nach mehreren Verfassungsbeschwerden erklärte das Bundesverfassungsgericht 2004 die Grundgesetzänderung an sich für verfassungskonform, die Ausführungsbestimmungen wurden jedoch als verfassungswidrig eingestuft. Insbesondere dürfe die Überwachung nur noch bei dem Verdacht auf besonders schwere Straftaten angeordnet werden. Im Sinne des Artikels 13, Absatz 3 des Grundgesetzes liegt die besondere Schwere einer Straftat nur dann vor, wenn sie der Gesetzgeber für sie eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahre vorsieht. Der Bundestag verabschiedete daraufhin 2005 mit den Stimmen von SPD und Grünen das »Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur akustischen Wohnraumüberwachung«. Es bildet die bis heute gültige Grundlage für den »Großen Lauschangriff«.

Die Unverletzlichkeit der Wohnung

  • Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger (Quelle: SWR - Screenshot aus der Sendung) Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger trat 1995 von ihrem Amt zurück, weil sie die Gesetze für den sog. „großen Lauschangriff“ nicht mittragen wollte

Die Gesetzesänderung war in Politik und Öffentlichkeit sehr umstritten. Nach Protesten wurden bestimmte Berufsgruppen, wie Journalisten und Anwälte vom »Großen Lauschangriff« ausgenommenen. Gerade Juristen fürchteten durch die Eingriffe in das Grundrecht der »Unverletzlichkeit der Wohnung« einen ersten Schritt zur Errichtung eines Überwachungsstaates. Schon vor 1998 hatte die Bundesregierung versucht den »Großen Lauschangriff« einzuführen, scheiterte aber am Widerstand der damaligen Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP). 1995 führte die FDP eine Urabstimmung unter ihren Mitgliedern durch, bei der eine Mehrheit von über 63% den »Großen Lauschangriff« befürwortete. Leutheusser-Schnarrenberger trat darauf hin von ihrem Amt als Bundesministerin der Justiz zurück. Schon in der ersten Fassung zur Änderung des Artikels 13 GG war neben dem Abhören zum Zweck der Strafverfolgung auch die Möglichkeit der Wohnraumüberwachung zur Gefahrenabwehr beschrieben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss die Überwachung in Situationen unterbleiben, in denen die Menschenwürde nach Artikel 1 des Grundgesetzes verletzt werden kann.

Es dürfen also keine Äußerungen aufgezeichnet werden, die strikt der Privatsphäre zuzurechnen sind. Werden solche geschützten Informationen dennoch zufällig gewonnen, ist die Überwachung abzubrechen und die Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen. Entsprechende Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden, was in Strafverfahren oftmals besondere Bedeutung erlangt. Da die Gefahr zur Erhebung persönlicher und intimer Daten besonders beim Abhören von Gesprächen mit engsten Familienangehörigen besteht, darf dieser Personenkreis nur dann überwacht werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Tatbeteiligung bestehen.

Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

  • Plakat (Quelle: SWR - Screenshot aus der Sendung)

Aufgrund einer Verfassungsbeschwerde gegen die Gesetze zur Regelung von Online-Durchsuchungen und der Online-Überwachung in Nordrhein-Westfalen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 27. Februar 2008 als neues Grundrecht die »Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme« definiert. Es wird auch als »Computer-Grundrecht« oder »Grundrecht auf digitale Intimsphäre« bezeichnet.

Dieses Recht wird im Grundgesetz nicht eigens genannt. Nach Auffassung des Gerichts leitet es sich aber direkt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab. Dieses »Allgemeine Persönlichkeitsrecht« wurde 1954 vom Bundesgerichtshof entwickelt und beruht auf der in Artikel 2 Abs. 1 GG festgeschriebenen »Freien Entfaltung der Persönlichkeit« in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG, dem Schutz der Menschenwürde. Das Bundesverfassungsgericht hat die Bedeutung des APR in einer Entscheidung von 1973 noch einmal betont.

Eingriffe in das Grundrecht auf »Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme« sind nur in engen Grenzen möglich. Online-Durchsuchungen sind nur dann erlaubt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtige Rechtsgüter sind die Unversehrtheit von Leib, Leben und Freiheit einer Person oder von Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates, so wie die Grundlagen der Existenz der Menschen gefährdet.

Die Diskussion ging hier vor allem um präventive Ermittlungen zur Verhinderung vorwiegend terroristischer Angriffe - auch bei der Neufassung des BKA-Gesetzes 2009. Viel diskutiert wurde im Zusammenhang mit der Onlinedurchsuchung, der Einsatz spezieller Schadsoftware, dem so genannten »Bundestrojaner«, mit der man unbemerkt fremde Rechner ausspähen kann.

Hierfür muss in jedem Einzelfall ein begründeter Verdacht bestehen. Für Maßnahmen wie eine Online-Durchsuchung ist grundsätzlich eine richterliche Anordnung notwendig, denn der betroffene Bürger hat bei der heimlichen Ausspähung von persönlichen Daten in der Regel keine Möglichkeit, die Maßnahme gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Der Gesetzgeber darf jedoch Ausnahmeregelungen für Eilfälle treffen. Anlässlich der Neuregelung des BKA-Gesetzes sind noch immer Verfassungsbeschwerden anhängig.