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Lobbyismus wird heutzutage oftmals als „die fünfte Gewalt“ bezeichnet. Das ist eine inoffizielle Beschreibung, die an unser Staatssystem mit dreigliedriger Gewaltenteilung anlehnt (Legislative, Exekutive, Judikative). Wie den Medien („vierte Gewalt“) schreibt man auch dem Lobbyismus, als sogenannte fünfte Gewalt, beeinflussende Wirkungen auf politische Entscheidungen zu. Die Medien prägen vor allem die öffentliche Meinung mit und wirken so indirekt auf politische Entscheidungen. Lobbyismus hingegen versucht auf legislativer und exekutiver Ebene die Staatsgewalt direkt zu beeinflussen. Dabei wird wiederholt bemerkt, dass der Lobbyismus heutzutage die Medien in seiner Einflussnahme auf politische Entscheidungen an Ausmaß und Bedeutung überholt habe.
Die Gewaltenteilung in unserem Staatssystem gilt als eines der Grundprinzipien der Demokratie und soll Machtverteilung und Machtbegrenzung sichern. So folgt aus der Gewaltenteilung die Gewaltenkontrolle, zum Beispiel indem das Parlament (Legislative) die Regierung (Exekutive) kontrolliert.
Doch wer kontrolliert im politischen Alltag die inoffiziellen Mitregierer? Wie gehen Parlamentarier und Staatsbeamte mit Lobbyisten um und gibt es Regeln, die den Lobbyismus an demokratische Prinzipien binden können?
Die fünfteilige Reihe "STAAT-KLAR!" beschäftigt sich mit jeweils einem der Verfassungsorgane und zeigt seine Aufgaben, Möglichkeiten und Grenzen auf. Die erste Folge behandelt das Amt des Bundespräsidenten, die zweite beleuchtet den Bundestag.
Lobbyisten wollen Einfluss auf die Politik nehmen. Um dies in der Praxis möglich zu machen, gehören dazu aber auch Politiker, die sich beeinflussen lassen.
Artikel 38 des Grundgesetzes besagt jedoch:
„Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“
Dieses Gesetz soll die Abgeordneten vor der Einflussnahme von Wählern, Wählergruppen, Parteien bzw. Fraktionen oder anderen politischen und wirtschaftlichen Gruppen schützen und ihre Unabhängigkeit garantieren.
Der Staatswissenschaftler Peter Schade kommentiert dazu:
„Abgeordnete sind Vertreter des Gesamtvolkes, also nicht eines Landes, Wahlkreises oder einer Partei! Trotz Zugehörigkeit zu einer Partei, einer Berufsgruppe, einem Verband o.ä. hat der Abgeordnete als obersten Leitsatz für seine Mandatsausübung das Gesamtwohl des Volkes zu sehen und nicht das Interesse einer Teilgruppe. Abgeordnete sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Einzelpersonen, Verbände, Interessengruppen, Fraktionen und Parteien können einen Abgeordneten bitten oder ersuchen, Empfehlungen geben und Erwartungen aussprechen; aber sie dürfen ihn nicht zwingen.“
Peter Schade: Grundgesetz mit Kommentierung. Walhalla 2006. S. 127
Mit ihrer Stimmabgabe nehmen Abgeordnete Einfluß auf politische Entscheidungen – dabei sollten sie immer das „Gesamtwohl“ des Volkes im Auge haben ... .
Eine Möglichkeit der Einflussnahme sind Spenden an die Entscheidungsträger. Ob Geldspenden in der Vergangenheit tatsächlich zu direkten Entscheidungen in der Politik geführt haben, lässt sich schwer nachweisen – eine gewisse Überzeugungskraft wird das Geld aber wohl besessen haben, sonst wären die Spendenquelle in der Vergangenheit wahrscheinlich nicht so ergiebig gesprudelt. Die oftmals verborgene Herkunft der Spenden erhärtet zudem den Verdach auf unlautere Beeinflussung.Nach mehreren Parteispendenaffären von CDU, SPD und FDP verschärfte das Parlament 2002 das sogenannte Parteiengesetz. Seitdem können Verstöße nun auch strafrechtlich verfolgt und mit Haft bis zu drei Jahren bestraft werden, Barspenden dürfen nicht mehr über 1.000 Euro liegen, ab 10.000 Euro sind Name und Adresse des Spenders anzugeben, bei Großspenden ab 50.000 Euro muss der Bundestagspräsident informiert werden, der sie zu veröffentlichen hat.
Hiermit wurde ein klarer Schritt gegen undurchsichtige Einflussnahme auf Parteien unternommen.
Gesetz über die politischen Parteien, Fünfter Abschnitt, § 25: Spenden, http://bundesrecht.juris.de/partg/index.html
© Text: Dorothea Künzig
