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Einem Imbissbuden-Besitzer wird ohne Angabe von Gründen die Konzession entzogen. Er legt Widerspruch ein – und geht den sehr langen Weg durch die Instanzen. (10:15)
Dieser Artikel enthält kein selbständiges Grundrecht, sondern "nur" ein formelles, das die Wahrnehmung der Grundrechte einschließlich der sogenannten justiziellen Grundrechte (Art. 101 und 103 GG) ermöglichen soll.
Es richtet sich ausschließlich gegen Rechtsverletzungen durch die ausführende Gewalt (Exekutive). Legislative und Judikative werden im Sinne des Art. 19,4 nicht als "öffentliche Gewalt" angesehen. Die Bestimmung soll Schutz durch den Richter und nicht gegen den Richter gewähren.
Voraussetzung ist, dass jemand in seinen eigenen, persönlichen Rechten verletzt wird. Eine Verbands- oder Popularklage gewährt das Grundgesetz nicht. Andererseits hat der Gesetzgeber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die das Grundgesetz nicht ausschließt, solche Klagen zuzulassen.
Beispiel: Der Bund für Umwelt- und Naturschutz (BUND) kann aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes gegen den Vollzug einschlägiger Gesetze im Bereich Natur-, Umwelt- und Tierschutz klagen.
Unter "Rechtsweg" ist der ungehinderte Zugang zu allen staatlichen Gerichten zu verstehen. Garantiert wird ein lückenloser richterlicher Schutz. Um auszuschließen, dass sich kein Gericht für die Behandlung der Materie als zuständig erklärt, bleibt der "ordentliche Rechtsweg" geöffnet, zum Beispiel die Klageeinreichung beim örtlichen Amtsgericht. In der Praxis aber ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit für alle Klagen gegen die öffentliche Verwaltung zuständig.
© Kommentar: Dr. Peter Schade
