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Artikel 18 ist es leid, dass er eigentlich nie gebraucht wird. In Person eines übergewichtigen Herrn mit 50er-Jahre-Charme wettert er vor der Kinoleinwand – und steigt herunter zu den Zuschauern ins richtige Leben. (08:02)
Diese Verfassungsbestimmung enthält kein Grundrecht, sondern ist ein Kampfmittel als Zeichen der "streitbaren Demokratie". Sie wurde geboren aus den Erfahrungen der Weimarer Republik. Nicht noch einmal sollte die Demokratie wehrlos ihren Gegnern ausgeliefert sein. Der Kerngedanke lautet: Keine Freiheit für die Feinde der Freiheit.
Der Katalog der Grundrechte, bei deren Missbrauch ihre Verwirkung durch das BVerfG ausgesprochen wird, ist vollständig (Enumerationsprinzip). Der Missbrauch anderer Grundrechte ist im Sinne des Art. 18 unerheblich.
Zu den Merkmalen der freiheitlich demokratischen Grundordnung gehören nach einem Urteil des BVerfG:
● Persönlichkeitsrecht auf Leben und Entfaltung
● Volkssouveränität (Wahlen)
● Verantwortlichkeit der Regierung (gegenüber dem Parlament)
● Gesetzesgebundenheit der Exekutive
● Unabhängigkeit der Gerichte
● Mehrparteiensystem
● Chancengleichheit für alle Parteien
● Recht auf Opposition
Beispiel: Der Wahlaufruf "Katapultiert die X-Partei aus dem Parlament!" ist vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt; aber "Alle Macht den Räten!" ist ein Missbrauch, weil damit das Prinzip der Gewaltenteilung beseitigt würde.
Die praktische Bedeutung des Art. 18 tendiert gegen Null. Bisher wurde die Verwirkung der Grundrechte nicht ein einziges Mal ausgesprochen.
© Kommentar: Dr. Peter Schade
