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Die junge Aurélie ist aus dem Kongo geflohen und lebt seit mehreren Jahren illegal in Deutschland. Als ihr deutscher Freund bei einem Autounfall schwer verletzt wird, entscheidet sie sich, auf Polizei und Krankenwagen zu warten – und riskiert damit die Abschiebung in ihr Heimatland. (07:52)
Die Bestimmung des Absatzes 2 beruht auf einer langen völkerrechtlichen Tradition und soll den Staatsbürger vor dem Zugriff fremder Hoheitsgewalten, also anderer Staaten schützen. Kein Staat ist verpflichtet, einen Menschen – egal welcher Nationalität – für eine in seinem Staat begangene Straftat an einen anderen Staat auszuliefern.
Auslieferung ist jede zwangsweise Überführung einer Person in den Hoheitsbereich eines anderen Staates, wenn er darum ersucht. Das Grundrecht auf Nichtauslieferung schützt nur Deutsche. Ausländer können dagegen, müssen aber nicht, zum Beispiel aufgrund eines Rechtshilfeabkommens ausgeliefert werden.
Inzwischen gilt das Auslieferungsverbot für Deutsche nur noch eingeschränkt.In einem zweiten Satz dieses Absatzes – der hier nicht wiedergegeben wird – wurde die Grundgesetzbestimmung mit einer Ausnahmeregelung im Dezember 2000 relativiert. Danach ist eine Auslieferung an einen EU-Staat oder einen internationalen Gerichtshof zulässig, wenn dort das Gerichtsverfahren anerkannten rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht. Dazu gehört zum Beispiel der verbürgte Anspruch auf richterliches Gehör und das Recht auf Verteidigung. Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird im Regelfall unterstellt, dass sie einen dem Grundgesetz vergleichbaren Grundrechtsstandard haben.
Der Absatz 16a (1) gehört eigentlich zu dem eigenständigen, erst 1993 eingeführten und wie eine Verwaltungsvorschrift klingenden erweiterten Artikel 16a. Bis dahin war er in dieser schlichten Form eines einzigen Satzes Teil des Absatzes 2 von Artikel 16.
Das Recht auf Asyl (von griech. ásylon = Unverletzliches; lat. asylum = Freistätte) als Zufluchtsgewährung für einzelne Personen hat eine schon in der Antike praktizierte Tradition.
Dieses gnadenhalber gewährte Recht in die Verfassung als einklagbaren Anspruch aufzunehmen, ist ein – man ist geneigt zu sagen: typisch – deutsches Unikat. Es gibt wahrscheinlich keinen Verfassungsstaat, der das Asylrecht gleichermaßen geregelt hat. Diese Staaten gewähren zwar auch Asyl, aber nur gnadenhalber und nur aufgrund eines einfachen und jederzeit abänderbaren Gesetzes.
Asylrecht ist auch das einzige - wiederum eine deutsche Einmaligkeit – Grundrecht, das sachlogisch nur Ausländer in Anspruch nehmen können.
Seine Aufnahme in die deutsche Verfassung hat vor allem historische Gründe. Während der politischen und rassistisch begründeten Verfolgungen im "Dritten Reich", suchten und fanden viele Deutsche im Ausland Schutz, sogar in damaligen Feindstaaten. So erschien es den Schöpfern des Grundgesetzes eine geradezu selbstverständliche moralische und politische Pflicht, als ein Akt des wiedergutmachenden Ausgleichs, dass Deutschland nun seinerseits einzelnen Verfolgten Schutz gewährt. Niemals konnte man sich 1949 vorstellen, dass dies im Prinzip der Weltbevölkerung bedingungslos gewährte Recht auf Asylbegehren zum Einfallstor einer Massenimmigration werden könnte. 1994 überstieg die Zahl der weltweit zuströmenden Asylbewerber 400.000 im Jahr. Von ihnen wurden als "politisch Verfolgte", also solche mit zweifelsfreiem Asylgrund, nur knapp drei Prozent anerkannt. Bei Asylanten aus Schwarzafrika tendierte die Anerkennungsquote gegen null Prozent.So änderte der Verfassungsgesetzgeber das Asylrecht in ein Asylbewerberrecht und erschwerte im Rahmen einer EU-Regelung die Möglichkeit, in den Hoheitsbereich Deutschlands mit Asylbegehren zu gelangen. Das selbst für Fachleute nicht leicht verständliche Asylverfahren kann und braucht hier nicht wiedergegeben zu werden. Inzwischen hat sich die Zahl der asylbegehrenden Flüchtlinge mehr als halbiert, von denen wiederum nur der kleinste Teil als politisch begründet anerkannt wird. Die Mehrzahl der abgelehnten Bewerber erhält jedoch ein Bleiberecht. Sie werden, etwa weil im Herkunftsland ein Bürgerkrieg tobt, nicht abgeschoben.
Die Merkmale für die Anerkennung als "politisch Verfolgte" sind folgende:
● Die Verfolgung muss von staatlichen Organen ausgehen.
● Diese Verfolgung muss gegenwärtig sein.
● Der Asylbewerber muss persönlich bedroht sein.
● Die staatliche Verfolgung muss intensiv sein; bloße Schikane recht nicht.
● Die Gefahr für Leben und Freiheit muss erheblich über das Maß hinausgehen, das die Bewohner des Heimatstaates grundsätzlich hinnehmen müssen.
Ökonomische Mangelwirtschaft, schwere soziale Missstände, Naturkatastrophen und Bürgerkrieg schaffen für sich allein noch keine Berechtigung als politischer Flüchtling anerkannt zu werden, sondern allenfalls ein Duldungsrecht.
Deutschland kann nicht das Elend der Welt durch Asylgewährung lösen.
Beispiele: Die Mehrzahl der Flüchtlinge, vor allem aus den Armutsländern Afrikas, sind Wirtschaftsflüchtlinge. Völlig verständlich ist ihr Versuch, in einem der als reich angesehenen europäischen Länder auf irgendeine Weise Fuß zu fassen. Aber wenn ein Flüchtling, der behauptet politisch verfolgt zu sein, nicht einen einzigen Mitgliedsnamen der ihn angeblich verfolgenden Regierung nennen kann, dann stellen sich Zweifel ein. Und wie groß sind Verfolgung und wirtschaftliches Elend, wenn trotz Passkontrolle "Flüchtlinge" mit einem bezahlten Ticket in einer Linienmaschine der Lufthansa für einen Flug von Nairobi nach Frankfurt/Main Platz nehmen können?
© Kommentar: Dr. Peter Schade
