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Textdokumente

Textdokumente zum Thema: Jugoslawien

Auszüge aus Presseberichten über vermeintliche Kriegsverbrechen in den Minen von Trepča von 1999

Die englische Presse veröffentlichte im Juni 1999 erste Medienberichte, wonach die Serben im Bergwerkskomplex Trepča massenhaft Leichen von Kosovo-Albanern verbrannt hätten. John Sweeney und Patrick Wintour schreiben in der britischen Tageszeitung "The Observer" vom 6. Juni 1999:

"Serb forces are reported to be burning the bodies of their victims to destroy evidence of atrocities in Kosovo before the arrival of war crimes investigators. Witnesses have told The Observer they have seen smoke rising from the Trepča mine as Serb death squads burn hundreds of corpses. Three separate sources identified the Trepča mine – controlled by financiers close to Slobodan Milošević – as the site where the Serbs have been burning at least 100 bodies a day for the past two months. […] 'Faton', a 38-year-old man who has lost 20 kilograms hiding from Serb death squads in the mountains above Trepča, says his father is still trapped inside Priština. In late March, a few days after the first NATO strikes, he met a group of men of 'killable age' who told him the Serbs were taking bodies to Trepča to burn and dumping the remains in mineshafts. In mid-April, the Serb death squads came to his village of Dumnica and he fled to the mountains above Trepča, where he met a constant stream of refugees from the town of Kosovska Mitrovica. These refugees, in different groups, arriving on different days, told the same story: that the bodies were being burnt in the mine. 'They must have burnt thousands there', he told The Observer. […]"

Deutsche Übersetzung:

"Es wird berichtet, dass serbische Truppen die Leichen ihrer Opfer verbrennen, um Beweise ihrer Gräueltaten im Kosovo zu vernichten, bevor die Untersuchungskommission für Kriegsverbrechen eintrifft. Von Augenzeugen hat der 'Observer' erfahren, dass aus der Mine von Trepča Rauch aufstieg, als serbische Todesschwadronen dort hunderte von Leichen verbrannten. Drei unterschiedliche Quellen haben die Mine von Trepča, die von Finanziers aus dem Umkreis Slobodan Miloševićs kontrolliert werden, als den Ort identifiziert, an dem die Serben in den vergangenen beiden Monaten täglich mindestens einhundert Leichen verbrannt haben. […] Faton, ein 38-jähriger Mann, der zwanzig Kilo abgenommen hat, seit er sich vor den serbischen Todesschwadronen in den Bergen oberhalb von Trepča versteckte, erzählt, dass sein Vater noch immer in Priština fest gehalten wird. Ende März, wenige Tage nach den ersten NATO-Angriffen, traf er eine Gruppe von Männern – potentielle Mordopfer-, die berichteten, dass die Serben Leichen nach Trepča bringen, um sie zu verbrennen und die menschlichen Überreste in Minenschächte zu werfen. Als die serbischen Todesschwadrone Mitte April in sein Dorf Dumnica kamen, floh er in die Berge oberhalb Trepčas, wo er auf einen nicht abreißenden Strom von Flüchtlingen aus Kosovska Mitrovica traf. Diese Flüchtlinge, die in verschiedenen Gruppen an verschiedenen Tagen eintrafen, erzählten alle dieselbe Geschichte: Die Leichen würden in der Mine verbrannt. 'Sie müssen dort Tausende verbrannt haben', berichtete er dem 'Observer'. […]"

Quelle: SWR

 

Auch die deutsche Presse nimmt diese Schlagzeilen auf. Die Zeitung "Die Welt" vom 8. Juni 1999 titelt:

"Serben verwischen Spuren ihrer Verbrechen. Berichte über fanatisierte Spezialtruppe, die Hunderte von Albanerleichen verbrennt."

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Das Dayton-Abkommen von 1995

Friedensabkommen von Dayton (Ohio, USA), das von den Präsidenten Serbiens, Bosniens und Kroatiens am 21. November 1995 unter Druck und Vermittlung der USA geschlossen wurde. Es stellte den Versuch einer Konfliktlösung für den seit 1992 andauernden Krieg in Bosnien dar. Die Vereinbarungen umfassten zahlreiche Punkte von Waffenstillstandsabkommen bis zum Aufbau einer neuen Staatsordnung. Nach dem Abkommen soll die formale Einheit Bosniens bestehen bleiben bei faktischer Teilung des Landes in zwei Teile: eine Bosniakisch-Kroatische Föderation und eine Serbische Republik.

Der Text des Abkommens ist in englischer Sprache im Internet auf der Webseite des Hohen Repräsentanten für Bosnien-Herzegowina abrufbar unter: www.ohr.int/dpa/default.asp?content_id=380

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Auszüge aus der Denkschrift "Die Vertreibung der Albaner" des serbischen Historikers Vasa Čubrilović von 1937

"Das Albanerproblem in unserem nationalen und staatlichen Leben besteht nicht erst seit gestern. Es hat im Mittelalter bereits eine große Rolle gespielt, nahm jedoch gegen Ende des 17. Jahrhunderts entscheidend an Bedeutung zu, als die Serben aus den alten ehemaligen Gegenden von Raska in Massen Richtung Norden zogen, während die albanischen Bergbewohner gerade in ihr Land kamen. […] Auf diese Weise wurde bis Mitte des 19. Jahrhunderts das albanische Dreieck geschaffen […].

Das internationale Problem der Kolonisation

[…] Wenn wir von dem Standpunkt ausgehen, dass die schrittweise Verdrängung der Albaner durch unsere schrittweise Kolonisation wirkungslos ist, bleibt uns nur ein einziger Weg, die Massenvertreibung. In diesem Fall haben wir zwei Staaten vor Augen, Albanien und Türkei. […] Wie wir gehört haben, ist die Türkei einverstanden, anfangs rund 200.000 unserer Vertriebenen unter der Bedingung aufzunehmen, dass es sich dabei um Albaner handelt, was für uns am vorteilhaftesten ist. […] Zweifellos wird dieses Problem einige internationale Unruhe hervorrufen, was in solchen Fällen unvermeidlich ist. […] Nichtsdestoweniger hat sich die Weltöffentlichkeit an weit Schlimmeres gewöhnt und ist dermaßen mit Tagesfragen beschäftigt, dass sie sich von dieser Seite wohl kaum beunruhigen dürfte. Wenn Deutschland Zehntausende von Juden vertreiben und Russland Millionen von Menschen von einem Teil des Kontinents zum anderen verlegen konnte, so wird die Vertreibung von einigen Hunderttausend Albanern schon nicht zum Ausbruch eines Weltkrieges führen. […]

Die Vertreibungsmethode

Wir haben schon betont, dass für uns nur die Massenvertreibung der Albaner aus ihrem Dreieck wirkungsvoll ist. Die erste Bedingung für eine Massenvertreibung ist die Erzeugung einer geeigneten Psychose; sie kann auf vielerlei Art und Weise erzeugt werden.

Bekanntlich unterwerfen sich die mohammedanischen Massen im allgemeinen sehr schnell einem Einfluss, insbesondere einem religiösen; sie sind abergläubisch und fanatisch. Von daher ist vor allem erforderlich, dass wir, um die Albaner vertreiben zu können, ihren Klerus und die einflussreichen Leuten durch Geld oder Drohungen auf unsere Seite ziehen. […]

Ein anderes Mittel wäre der Zwang durch den Staatsapparat. Er muss die Gesetze bis ins letzte ausschöpfen, so dass es den Albanern unerträglich wird, bei uns zu bleiben: Geldstrafen, Gefängnis, rücksichtslose Anwendung aller polizeilichen Möglichkeiten, etwa Verurteilung des Schmuggels, des Forstfrevels, Bestrafung von Personen, die Schäden in der Landwirtschaft verursachen oder Hunde frei herumstreunen lassen, Zwangsverschickung und überhaupt jedes Mittel, das eine erfahrene Polizei zu erfinden imstande ist. Wirtschaftliche Maßnahmen: Nichtanerkennung der alten Grundbuchauszüge; die Katasterämter in diesen Gebieten müssen sofort rücksichtslos die Abgaben und alle privaten und öffentlichen Schulden eintreiben, Einziehung des staatlichen und kommunalen Weidelands, Außerkraftsetzung von Konzessionen und Berufsverbote, Entlassung aus staatlichen, privaten und kommunalen Arbeitsstellen usw. Dies würde den Vertreibungs­prozess beschleunigen. […]

Wenn die Rede auf die Religion kommt, sind die Albaner überaus empfindlich, deshalb muss man hier scharf zuschlagen. Dies kann durch schlechte Behandlung der Kleriker erzielt werden, durch Verwüstung der Friedhöfe, durch das Verbot der Polygamie und insbesondere durch die rücksichtslose Anwendung der Grundschulpflicht für Mädchen überall dort, wo sich Grundschulen befinden.

Auch private Initiativen können in dieser Hinsicht sehr hilfreich sein. Man muss an die Kolonisten, wenn nötig, Waffen ausgeben. In diesen Gebieten muss die alte Bandentätigkeit wiederbelebt werden: man muss ihnen heimlich Unterstützung zukommen lassen. Insbesondere sollte man eine wahre Flut von Montenegrinern von den Bergweiden herunterjagen, damit sie in breitem Maßstab Konflikte mit den Albanern in Metohija (Anm. der Red.: alter serbischer Name für die Region des Westkosovo) heraufbeschwören. […]"

Quelle: Wolfgang Petritsch / Karl Kaser / Robert Pichler, Kosovo. Kosova. Mythen, Daten, Fakten, Klagenfurt/Celovec 1999, S. 114-127.

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Auszüge aus dem Vertrag von Rambouillet vom 23. Februar 1999

Der Vertragsentwurf des "Vorläufigen Abkommens für Frieden und Selbstverwaltung im Kosovo" wurde auf der Konferenz von Rambouillet am 23. Februar 1999 vorgelegt. Die Ablehnung des Vertrags durch die serbische Delegation richtete sich hauptsächlich gegen den so genannten Annex B.

"[…]
Chapter 7, Appendix B: Status of Multi-National Military Implementation Force
[…]
6. (b) NATO personnel, under all circumstances and at all times, shall be immune from the Parties' jurisdiction in respect of any civil, administrative, criminal, or disciplinary offenses which may be committed by them in the FRY. The Parties shall assist States participating in the Operation in the exercise of their jurisdiction over their own nationals.
[…]
8. NATO personnel shall enjoy, together with their vehicles, vessels, aircraft, and equipment, free and unrestricted passage and unimpeded access throughout the FRY including associated airspace and territorial waters. This shall include, but not be limited to, the right of bivouac, maneuver, billet, and utilization of any areas or facilities as required for support, training, and operations.
[…]
10. The authorities in the FRY shall facilitate, on a priority basis and with all appropriate means, all movement of personnel, vehicles, vessels, aircraft, equipment, or supplies, through or in the airspace, ports, airports, or roads used. No charges may be assessed against NATO for air navigation, landing, or takeoff of aircraft, whether government-owned or chartered. Similarly, no duties, dues, tolls or charges may be assessed against NATO ships, whether government-owned or chartered, for the mere entry and exit of ports. Vehicles, vessels, and aircraft used in support of the Operation shall not be subject to licensing or registration requirements, nor commercial insurance.
[…]"

Quelle im Internet auf der Webseite des United States Institute of Peace abrufbar unter: www.usip.org/library/pa/kosovo/kosovo_rambouillet.html#appB
Das vollständige Abkommen in englischer Sprache ist abrufbar unter: www.usip.org/library/pa/kosovo/kosovo_rambtoc.html

Deutsche Übersetzung:

"[…]
Kapitel 7, Appendix B: Status multinationaler militärischer Implementierungskräfte
[…]
6. b) NATO-Angehörige genießen unter allen Umständen und zu jeder Zeit Immunität vor der Gerichtsbarkeit der Konfliktparteien in bezug auf sämtliche zivil­, verwaltungs­, straf­ oder disziplinarrechtliche Vergehen, welche sie möglicherweise in der Bundesrepublik Jugoslawien begehen. Die Konfliktparteien sollen die an der NATO-Operation beteiligten Staaten unterstützen, ihre Rechtsprechung über ihre eigenen Staatsbürger auszuüben.
[…]
8. NATO-Angehörige sollen sich mitsamt ihren Fahrzeugen, Schiffen, Flugzeugen und Ausrüstung frei und ungehindert und ohne Zugangsbeschränkung in der Bundesrepublik Jugoslawien inklusive ihres Luftraumes sowie ihrer Territorialgewässer bewegen können. Dies schließt ein, ist aber nicht begrenzt auf, das Recht zur Errichtung von Lagern, das Abhalten von Manövern sowie das Recht zur Nutzung sämtlicher Gebiete oder Einrichtungen, die für den Nachschub, Übungen oder Operationen benötigt werden.
[…]
10. Die Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien sollen, mit Priorität und den angemessenen Mitteln, die Bewegungen von Personal, Fahrzeugen, Schiffen, Flugzeugen, Ausrüstung oder Nachschub durch den Luftraum, in Häfen, auf Flughäfen sowie Straßen erleichtern. Der NATO können keine Gebühren für Starts oder Landungen von Flugzeugen sowie Flüge berechnet werden, ob nun regierungseigen oder gechartert. Ebenso können keine Zölle, Gebühren oder Mautgebühren von NATO-Schiffen für die Landung in oder die Abfahrt von Häfen erhoben werden, ob regierungseigen oder gechartert. Fahrzeuge, Schiffe und Flugzeuge im Dienst der Operation sind weder der Zulassung und Registrierung noch der Versicherung unterworfen.
[…]"

Quelle: Andreas Zumach, in: Thomas Schmid (Hrsg.), Krieg im Kosovo, Hamburg 1999, S. 73 f.

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Auszüge aus der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999: Friedensplan für das Kosovo

"Der Sicherheitsrat,
eingedenk der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und der Hauptverantwortung des Sicherheitsrats für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit,
unter Hinweis auf seine Resolutionen 1160 (1998) vom 31. März 1998, 1199 (1998) vom 23. September 1998, 1203 (1998) vom 24. Oktober 1998 und 1239 (1999) vom 14. Mai 1999, bedauernd, dass die in diesen Resolutionen enthaltenen Forderungen nicht voll erfüllt worden sind,
entschlossen, eine Lösung der ernsten humanitären Lage im Kosovo (Bundesrepublik Jugoslawien) herbeizuführen und für die sichere und freie Rückkehr aller Flüchtlinge und Vertriebenen in ihre Heimat zu sorgen,
unter Verurteilung aller Gewalthandlungen gegen die Bevölkerung des Kosovo sowie aller terroristischen Handlungen, gleichviel, von welcher Seite sie begangen werden, […]
in Bekräftigung des Bekenntnisses aller Mitgliedstaaten zur Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Bundesrepublik Jugoslawien und der anderen Staaten der Region, wie dies in der am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichneten Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und in Anlage II dieser Resolution zum Ausdruck kommt,
in Bekräftigung der in früheren Resolutionen geforderten substantiellen Autonomie und tatsächlichen Selbstverwaltung des Kosovo, […]
beschließt, dass eine politische Lösung der Kosovo-Krise auf den allgemeinen Grundsätzen in Anlage I dieser Resolution und den weiteren Ausführungen in den Grundsätzen und weiteren erforderlichen Elementen in Anlage II zu beruhen hat; […]

Anlage II:

Um eine Lösung der Kosovo-Krise herbeizuführen, soll eine Vereinbarung über die folgenden Grundsätze erreicht werden:

1. Unverzügliches und nachprüfbares Ende der Gewalt und Unterdrückung im Kosovo.

2. Nachprüfbarer Rückzug aller militärischen, polizeilichen und paramilitärischen Kräfte aus dem Kosovo nach einem engen Zeitplan.

3. Unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen erfolgende Stationierung von wirksamen internationalen zivilen und Sicherheitspräsenzen im Kosovo, die tätig werden, wie nach Kapitel VII der Charta beschlossen wird, und die in der Lage sind, die Erreichung der gemeinsamen Ziele zu garantieren.

4. Die internationale Sicherheitspräsenz unter substantieller Beteiligung der Nordatlantikvertrags-Organisation muss unter gemeinsamer Führung disloziert werden und ermächtigt sein, ein sicheres Umfeld für alle Menschen im Kosovo zu schaffen und die sichere Rückkehr aller Vertriebenen und Flüchtlinge in ihre Heimat zu erleichtern.

5. Einrichtung einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zu beschließenden Übergangsverwaltung für das Kosovo als Teil der internationalen zivilen Präsenz, unter der die Bevölkerung des Kosovo substantielle Autonomie innerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien genießen kann. Die Übergangsverwaltung soll für eine Übergangszeit die Verwaltung wahrnehmen und gleichzeitig vorläufige demokratische Selbstverwaltungsinstitutionen schaffen und deren Entwicklung überwachen, um die Bedingungen für ein friedliches und normales Leben für alle Einwohner im Kosovo sicherzustellen.

6. Nach dem Abzug wird eine vereinbarte Zahl jugoslawischen und serbischen Personals die Erlaubnis zur Rückkehr erhalten, um folgende Aufgaben wahrzunehmen:

– Verbindung mit der internationalen Zivilmission und der internationalen Sicherheitspräsenz;

– Markierung und Räumung der Minenfelder;

– Aufrechterhaltung einer Präsenz an Stätten des serbischen Kulturerbes;

– Aufrechterhaltung einer Präsenz an wichtigen Grenzübergängen.

7. Sichere und freie Rückkehr aller Flüchtlinge und Vertriebenen unter der Aufsicht des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und ungehinderter Zugang zum Kosovo für humanitäre Hilfsorganisationen.

8. Ein politischer Prozess zur Schaffung einer politischen Übergangsrahmenvereinbarung, die eine substantielle Selbstverwaltung für das Kosovo unter voller Berücksichtigung des Rambouillet-Abkommens und der Prinzipien der Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Bundesrepublik Jugoslawien und der anderen Länder der Region vorsieht sowie die Demilitarisierung der Kosovo-Befreiungsarmee. […]"

Quelle im Internet auf der Webseite der Vereinten Nationen abrufbar unter: www.un.org/Depts/german/sr/sr_99/srb-99ver.pdf
Englisches Original-Dokument unter: www.un.org/Docs/scres/1999/sc99.htm

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Auszüge aus dem Konzept "Standards vor Status" der Vereinten Nationen (UN) vom 31. März 2004

In der Phase der Konzeptentwicklung am 6. Februar 2003 sieht der UN-Sicherheitsrat Folgendes vor:

"[…] Der Rat wiederholt seine volle Unterstützung der Formel "Zuerst Standards, dann Status", mit Zielvorgaben in acht Schlüsselbereichen: Funktionsfähigkeit der demokratischen Institutionen, Rechtsstaatlichkeit, Bewegungsfreiheit, Rückkehr der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen, Wirtschaft, Eigentumsrechte, Dialog mit Belgrad und Kosovo-Schutzkorps . Der Rat begrüßt die Vorlage eines detaillierten Durchführungsplans, der die geeignete Grundlage sein wird, an der die Fortschritte gemessen werden können […]. Die Erreichung dieser Ziele ist unabdingbar, um einen politischen Prozess in Gang zu setzen, der die Zukunft des Kosovo im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) bestimmen soll. […]"

Quelle im Internet auf der Webseite der Vereinten Nationen abrufbar unter: www.un.org/Depts/german/sr/sr_03/srband02-03.pdf

 

Im Einzelnen sieht der Durchführungsplan der UNMIK in dem für das Kosovo entwickelten Konzept "Standards vor Status", vorgelegt am 31. März 2004, für die acht Schlüsselbereiche Folgendes vor:

"1. FUNKTIONIERENDE DEMOKRATISCHE INSTITUTIONEN

Die provisorischen Institutionen der Selbst-Verwaltung (PISG) sind frei, fair und demokratisch gewählt. Die PISG regiert in unparteiischer, transparenter und verantwortungsvoller Weise, in Übereinstimmung mit der UN-Resolution 1244 und den Grund legenden Verfassungsstrukturen. Die Interessen und Bedürfnisse aller im Kosovo vertretenen Gemeinschaften sind in allen Abteilungen und Einrichtungen der Verwaltung uneingeschränkt und gleich berechtigt repräsentiert. Diese Gemeinschaften sind uneingeschränkt an der Regierung beteiligt. Die Gesetze und Aufgaben der PISG reichen an europäische Standards heran. Die PISG stellt ihre Dienste allen Bewohnern des Kosovo auf dem gesamten Gebiet des Kosovo zur Verfügung. Parallele Strukturen wurden abgeschafft. […]

2. RECHTSSTAATLICHKEIT

Es existieren stabile, gesetzliche Rahmenbedingungen, die europäischen Standards entsprechen; Gesetze werden effizient durchgesetzt. Polizei, Justizsystem und Strafrecht sind unparteiisch und achten die Menschenrechte uneingeschränkt. Jedermann ist vor dem Gesetz gleich und niemand steht über dem Gesetz: es gibt keine Straffreiheit für Gesetzesbrecher. Es gelten strenge Regeln sowohl bei der Bekämpfung ethnisch motivierter Verbrechen, als auch bei Wirtschafts- und Finanzdelikten. […]

3. BEWEGUNGSFREIHEIT

Alle Menschen im Kosovo können, unabhängig von ihrem ethnischen Hintergrund, reisen, arbeiten und in Sicherheit leben, ohne von Angriffen, Schikanen oder Einschüchterung bedroht zu sein oder sie fürchten zu müssen. Sie können überall im Kosovo – öffentliche Plätze eingeschlossen – ihre Muttersprache ungehindert sprechen, und sie genießen ungehinderten Zugang zu Arbeitsplätzen, Märkten, öffentlichen und sozialen Einrichtungen und den Leistungen der Versorgungsbetriebe. […]

4. DAUERHAFTE RÜCKKEHR UND DIE RECHTE DER GEMEINSCHAFTEN UND IHRER MITGLIEDER

Angehörige aller Gemeinschaften müssen uneingeschränkt am wirtschaftlichen, politischen und sozialen Leben im Kosovo teilnehmen können, ohne dass ihre Sicherheit und ihr Wohlergehen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit bedroht werden. Allen Flüchtlingen und Vertriebenen, die in das Kosovo zurückzukehren wünschen, muss dies in Sicherheit und Würde möglich sein. […]

5. WIRTSCHAFT

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine nachhaltige, wettbewerbsorientierte Marktwirtschaft sind vorhanden und werden umgesetzt. Die notwendigen Mindestvoraussetzungen sind: eine gesetzliche und institutionelle Basis, die funktioniert, ohne einzelne Privatpersonen oder Unternehmen zu diskriminieren; ein Regelwerk, das den Handel fördert und es ermöglicht, Regierungsvertreter und Privatwirtschaft zur Verantwortung zu ziehen; ein Steuersystem, das die notwendigen Aufgaben der Verwaltung trägt; und eine Infrastruktur, die die Grundversorgung sicherstellt und Investitionen erleichtert. Ziel ist es, das Kosovo europäischen Standards anzunähern. […]

6. EIGENTUMSRECHTE

Die gerechte Durchsetzung von Eigentumsrechten ist notwendig, um Heimkehrer zu ermutigen und die Gleichbehandlung aller ethnischen Gemeinschaften zu fördern. Das erfordert eine funktionierende Gesetzgebung und effiziente Regelungen zur Lösung von Eigentumsstreitigkeiten. Rechtmäßige Eigentümer von Wohn- und Geschäftsraum und landwirtschaftlichem Besitz müssen ihr Eigentum wirksam in Besitz nehmen können. Ein genaues System für die Erfassung, Überschreibung und Belastung von Besitz muss vorhanden sein. Ebenso muss der erzwungene Verkauf von Eigentum verhindert werden. […]

7. DIALOG

Die PISG und ihr Gegenüber in Belgrad stehen miteinander in einem konstruktiven und anhaltenden Dialog über praktische Fragen. Die Zusammenarbeit innerhalb des Kosovo wird weiter entwickelt. […]

8. DAS KOSOVO-SCHUTZKORPS

Das Kosovo-Schutzkorps (KPC) erfüllt umfassend seinen – in den Verfassungsgrundlagen festgelegten Auftrag als zivile Hilfsorganisation, die im Kosovo in Zeiten des Notstands schnelle Katastrophen-Hilfe für die öffentliche Sicherheit durchführt und humanitäre Hilfe leistet. Das KPC arbeitet transparent, verantwortungsvoll, diszipliniert und professionell. Es ist Vertreter der gesamten Bevölkerung des Kosovo. Das KPC ist in der Lage, Ordnung herzustellen. Seine Finanzierung ist vollkommen transparent. […]"

Quelle: SWR

Englische Fassung im Internet auf der Webseite der UN-Übergangsverwaltung im Kosovo abrufbar unter: www.unmikonline.org/pub/misc/ksip_eng.pdf

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Auszüge aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland zur Rolle der Bundeswehr

"Artikel 87a [Streitkräfte]

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.

(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrags erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

Artikel 26 [Friedenssicherung]

(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskriegs vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 24 [Übertragung von Hoheitsrechten - Kollektives Sicherheitssystem]

(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.

(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.

(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.

(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten."

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